Vertrauliche Gewinn- und Verlustrechnung

Das Recht mancher Gesellschaften, ihre Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen, ohne dass sie veröffentlicht wird.

Mehrere Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2002 beschränken die Publizität der Jahresabschlüsse. Bei der Einreichung darf eine Gesellschaft ankreuzen, dass ihre Gewinn- und Verlustrechnung — oder Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zusammen — vertraulich ist. Die Salden des Einheitskontenplans sind stets vertraulich und werden nie freigegeben.

Von dem Recht wird breit Gebrauch gemacht: 51,7 % der seit 2012 eingereichten Geschäftsjahre veröffentlichen eine Bilanz ohne Gewinn- und Verlustrechnung. Ein vertraulicher Abschluss fehlt in den Daten, er steht nicht als Null darin — und Overit rekonstruiert niemals eine Zahl, die die Quelle zurückgehalten hat.

Undurchsichtig macht das diese Gesellschaften nicht. Die Bilanz bleibt öffentlich, mit Bilanzsumme, Eigenkapital, Verbindlichkeiten — und dem Jahresergebnis, das innerhalb des Eigenkapitals steht. Die Vertraulichkeit deckt, wie das Ergebnis zustande kam, nicht das Ergebnis selbst.

Woher diese Zahl stammt

Aus der Kennzeichnung der bei der Centrale des Bilans eingereichten Abschlüsse.